Art. 54 BayStrWG - Straßenbaulast und Eigentum an öffentlichen Feld- und Waldwegen, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-B

(1) Träger der Straßenbaulast für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind die Gemeinden. Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). Die Gemeinde kann durch Satzung auch nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege in ihre Baulast überführen.

(2) Werden bisher nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege ausgebaut, so geht die Baulast auf die Gemeinde über,

  1. 1.

    wenn der Ausbau im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt, mit der Beendigung des Ausbaus,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen mit dem Beginn des Ausbaus durch die Gemeinde.

Werden öffentliche Feld- und Waldwege neu gebaut, so wird die Gemeinde Träger der Baulast,

  1. 1.

    wenn der Neubau im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt, mit der Verkehrsübergabe,

  2. 2.

    in den übrigen Fällen mit dem Beginn des Baus durch die Gemeinde.

(3) Obliegt die Baulast an öffentlichen Feld- und Waldwegen den Gemeinden, so können sie bis zu 75 v.H ihrer nicht anderweitig gedeckten sächlichen Aufwendungen aus der Baulast auf die Beteiligten umlegen, und zwar im Verhältnis der Größen der in Abs. 1 Satz 2 genannten Grundstücke; forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind zu zwei Dritteln, minderwertige landwirtschaftliche Nutzflächen (insbesondere Hutungen, Streuwiesen und Ödländereien) zu einem Drittel anzurechnen. Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass auch noch die durch die Bewirtschaftung bedingte Art und Häufigkeit der Wegebenutzung zu berücksichtigen ist. Sie können angemessene Vorschüsse verlangen. Die Umlegung von Aufwendungen für den Ausbau und Neubau außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens ist nur zulässig, wenn eine nach den Grundstücksgrößen gemäß Satz 1 zu ermittelnde Mehrheit der Beteiligten der Baumaßnahme zugestimmt hat.

(4) Obliegt die Baulast den Beteiligten, so haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet die Gemeinde und, wenn sie selbst beteiligt ist, die Straßenaufsichtsbehörde unter Beachtung des Abs. 3 Satz 1.

(5) Für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast von Gemeinden gilt Art. 49 und für die hiernach erstattungspflichtigen Gemeinden auch Abs. 4 entsprechend.

(6) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus durch Rechtsverordnung regeln, durch welche Merkmale ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg (Abs. 1 Satz 1) bestimmt ist.

(7) Für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast der Beteiligten ist Art. 13 nicht anzuwenden. Die Gemeinde hat auf Kosten der Beteiligten das Eigentum an den Grundstücken zu erwerben, die einem solchen Feld- und Waldweg dienen, wenn das ein nach Abs. 1 Satz 2 nichtbeteiligter Eigentümer der Wegfläche verlangt. Die Befugnisse nach Art. 40 kann auch in diesem Fall nur die Gemeinde wahrnehmen.