§ 64 LVwVG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Vollstreckungsschuldners ab, so kann dieser zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld angehalten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Vollstreckungsschuldner außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei und höchstens fünfhundert Deutsche Mark.
(4) Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften des II. Abschnittes beigetrieben.