§ 23 SächsFAG - Kommunales Vorsorgevermögen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Der von den Kommunen in den Jahren 2013 und 2014 gebildete Sonderposten für das Vorsorgevermögen darf bis zu seiner Auflösung nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.
(2) Im Jahr 2015 wird das Vorsorgevermögen zu 10,228 Prozent des Gesamtbetrages aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag wird auf volle Euro aufgerundet. Über die weitere Auflösung des Sonderpostens gemäß Absatz 1 wird durch Gesetz in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel entschieden. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß den §§ 26 bis 28.