§ 4c LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1102
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Ubergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt.