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  • ab 16.07.2016 (aktuelle Fassung)

§ 4c LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1102

Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 4b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Ubergangsgeld in Abweichung von § 10 Absatz 2 und 3 für die Dauer der Untersagung in Höhe des Amtsgehalts und des Familienzuschlags gewährt.