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  • ab 01.07.1999 (aktuelle Fassung)

§ 18 LMinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LMinG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1102

(1) Gehört ein Mitglied der Landesregierung kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung dem Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder vergleichbaren Einrichtungen industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen an, so hat es die dafür gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit diese im Kalenderjahr die Höchstgrenze übersteigen, die für Beamte der Besoldungsgruppe B 11 nach dem Nebentätigkeitsrecht vorgesehen ist. Dies gilt auch dann, wenn ein sonstiger Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit eines Mitglieds der Landesregierung zu einem der genannten Unternehmensorgane und seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung besteht; hierüber hat die Landesregierung Beschluss zu fassen.

(2) Alle Beschlüsse nach Absatz 1 sind auch insoweit, als sie nicht bereits von Artikel 64 Abs. 3 der Landesverfassung erfasst werden, dem Hauptausschuss des Landtags vorzulegen.

(3) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer innegehabten Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 haftbar gemacht, so hat es gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen Anspruch auf Freistellung, es sei denn, dass es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung aus einer während seiner Amtsdauer kraft Amtes oder auf Veranlassung der Landesregierung ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat, Aufsichtsrat, Beirat oder in vergleichbaren Einrichtungen eines sonstigen Unternehmens oder einer sonstigen Institution haftbar gemacht, gilt Absatz 3 entsprechend; wird für eine derartige Tätigkeit eine Vergütung gezahlt, gilt auch Absatz 1 entsprechend.