§ 9 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1102
(1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 10 bis 14.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die in Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung sowie den Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, denen am 9. Dezember 2023 ein Anspruch auf Versorgung nach den §§ 10 bis 14 zustand, in entsprechender Anwendung von § 5 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen
- 1.
für das Jahr 2023 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-‚ Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 Euro ergibt und
- 2.
für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120 Euro ergibt.
§ 6 und § 7 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 für das Land Nordrhein-Westfalen finden sinngemäß Anwendung.