§ 5 LMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LMinG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1102
(1) Das Amtsverhältnis sämtlicher Mitglieder der Landesregierung endet
- a)mit der Abberufung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten nach Artikel 61 der Verfassung,
- b)mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages,
- c)mit jeder anderen Erledigung des Amtes der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.
(2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Ministerinnen und Minister endet außerdem mit ihrer Entlassung.