§ 19 LWG - Aufstellung von Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) 1Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu in einer einheitlichen Mitgliederversammlung zur Wahl eines Bewerbers von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens zum Landtag wahlberechtigten Mitgliedern der Partei gewählt Worden ist. 2Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Wahl eines Bewerbers gewählt worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn mehrere Bewerberaufstellungsverfahren in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung organisatorisch zusammengefasst werden.
(2) 1Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. 2Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. 3Ihr Ergebnis ist endgültig.
(2a) 1Die Bewerber werden in geheimer Abstimmung gewählt. 2Vorschlagsberechtigt ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; weitergehende satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben im Übrigen unberührt. 3Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 4Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) 1Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Art, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der. erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2a Satz 1 bis 3 beachtet worden sind. 3Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
(5) Die Absätze 1, 2a, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Abnahme der Versicherung an Eides statt nach Absatz 4 Satz 2 der Landeswahlleiter zuständig ist und sich diese auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber im Landeswahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt ist.