§ 19 LWG - Benennung von Bewerbern

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG).
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
111.1

(1) 1Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und hierzu von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl bestimmt worden ist. 2Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn mehrere Bewerberaufstellungsverfahren in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung organisatorisch zusammengefasst werden.

(2) 1Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. 2Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. 3Ihr Ergebnis ist endgültig.

(2a) 1Die Bewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. 2Vorschlagsberechtigt ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; weitergehende satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben im Übrigen unberührt. 3Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. 4Die Wahlen dürfen frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden.

(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung, das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.

(4) 1Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. 2Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist. 3Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(5) Die Absätze 1, 2a, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend.