§ 19 LWG - Benennung von Bewerbern
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer hierzu von den im Wahlkreis im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei in geheimer Wahl bestimmt worden ist. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zur Bestimmung des Bewerbers gewählt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn mehrere Bewerberaufstellungsverfahren in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung organisatorisch zusammengefasst werden.
(2) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(2a) Die Bewerber werden in geheimer Wahl bestimmt. Vorschlagsberechtigt ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung; weiter gehende satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben im Übrigen unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.
(3) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung; das Verfahren für die Wahl des Bewerbers sowie über das Einspruchsrecht nach Absatz 2 Satz 1 regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
(4) Eine Abschrift der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Teilnehmer ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Tierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass die Aufstellung der Bewerber in geheimer Wahl erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
(5) Die Absätze 1, 2a, 3 und 4 gelten für Landeswahlvorschläge entsprechend.