Versionsverlauf

§ 29 APO-GOSt - Gesamtqualifikation (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Amtliche Abkürzung
APO-GOSt
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation wird das Punktsystem gemäß § 16 Abs. 2 angewendet.

(2) Als Gesamtqualifikation sind höchstens 900 Punkte erreichbar, und zwar in Block I höchstens 600 Punkte und im Abiturbereich als Block II höchstens 300 Punkte. Der Abiturbereich umfasst die vier Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in fünffacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht (§ 17), werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den zwei Bereichen ist nicht möglich. Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.

(3) Für Block I gelten folgende Bedingungen:

  1. 1.

    Die Leistungen in den 27 bis 32 Grundkursen gemäß § 28 werden in einfacher Wertung, die Leistungen in den acht Leistungskursen in zweifacher Wertung angerechnet. Werden 35 bis 37 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens sieben Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Werden 38 bis 40 Halbjahresergebnisse eingebracht, dürfen in höchstens acht Kursen vier oder weniger Punkte erreicht werden. Unter den Kursen mit vier oder weniger Punkten dürfen jeweils nicht mehr als drei Leistungskurse sein.

  2. 2.

    In der Gesamtheit der in Block I anzurechnenden Kurse müssen mindestens 200 Punkte erreicht sein.

(4) Für den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen:

  1. 1.

    Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.

  2. 2.

    Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungskursfächern, darunter einem Leistungskursfach, im Abiturbereich mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.

  3. 3.

    Im Abiturbereich gemäß Absatz 2 müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein.

(5) Die Gesamtpunktzahl in Block I wird nach folgender Formel berechnet; ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet:

P
EI =---------------------* 40
S

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).

Zu Übergangsbestimmungen für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2010 nach sechsjähriger Sekundarstufe I in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe am Gymnasium und an der Gesamtschule eintreten siehe Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung vom 12. März 2009 (GV. NRW. S. 178, 535).