§ 29 APO-GOSt - Gesamtqualifikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Bei der Feststellung der Gesamtqualifikation wird das Punktsystem gemäß § 16 Abs. 2 angewendet.
(2) Als Gesamtqualifikation sind höchstens 840 Punkte erreichbar, und zwar höchstens 330 Punkte einfacher Wertung im Grundkursbereich, 210 Punkte in zweifacher Wertung im Leistungskursbereich und 300 Punkte im Abiturbereich. Der Abiturbereich umfasst die vier Kurse der Prüfungsfächer im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 in einfacher und die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern in vierfacher Wertung. Wird eine besondere Lernleistung erbracht (§ 17), werden die Prüfungsergebnisse in den Prüfungsfächern dreifach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet. Ein Leistungsausgleich zwischen den drei Bereichen ist nicht möglich. Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn die Bedingungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 erfüllt sind.
(3) Für den Grundkursbereich gelten folgende Bedingungen:
- 1.Die Leistungen in 22 Grundkursen werden gemäß § 28 angerechnet. Zu den anzurechnenden Grundkursen zählen nicht die beiden Grundkurse aus der Jahrgangsstufe 13/II im dritten und vierten Abiturfach. Diese Kurse werden im Abiturbereich angerechnet.
- 2.In 16 der 22 anrechenbaren Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
- 3.In der Gesamtheit der im Grundkursbereich anzurechnenden 22 Kurse müssen mindestens 110 Punkte erreicht sein.
(4) Für den Leistungskursbereich gelten folgende Bedingungen:
- 1.Jeder Schülerin und jedem Schüler werden im ersten und zweiten Abiturfach die Leistungen in jeweils drei Leistungskursen aus den Halbjahren 12/I, 12/II und 13/I gemäß § 28 angerechnet. Die Leistungskurse im ersten und zweiten Abiturfach aus der Jahrgangsstufe 13/II werden im Rahmen des Abiturbereichs angerechnet.
- 2.In vier der anzurechnenden sechs Leistungskurse müssen wenigstens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
- 3.Die in den beiden Leistungskursen in der Jahrgangsstufe 13/I erreichte Punktzahl der Kursabschlussnote wird dem entsprechenden Leistungsfach in einfacher Wertung zugerechnet.
- 4.In der Gesamtheit der im Leistungskursbereich anzurechnenden sechs Leistungskurse müssen einschließlich der Regelung gemäß Nummer 3 mindestens 70 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
(5) Für den Abiturbereich gelten folgende Bedingungen:
- 1.Kein Kurs der vier Prüfungsfächer in der Jahrgangsstufe 13/II darf mit der Punktzahl Null abgeschlossen worden sein.
- 2.Wird keine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, im Abiturbereich (dem Kurshalbjahr 13/II der Prüfungsfächer in jeweils einfacher und der Prüfung in jeweils vierfacher Wertung) mindestens jeweils 25 Punkte erreicht sein.
- 3.Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 17 eingebracht, müssen mindestens in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, im Abiturbereich (dem Kurshalbjahr 13/II der Prüfungsfächer in jeweils einfacher und der Prüfung in jeweils dreifacher Wertung) mindestens jeweils 20 Punkte erreicht sein.
- 4.Im Abiturbereich gemäß Absatz 2 müssen insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht sein.