§ 34 GKG - Wertgebühren
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
---|---|---|
2.000 | 500 | 20 |
10.000 | 1.000 | 21 |
25.000 | 3.000 | 29 |
50.000 | 5.000 | 38 |
200.000 | 15.000 | 132 |
500.000 | 30.000 | 198 |
über 500.000 | 50.000 | 198. |
3Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.