§ 23 HessVwVG - Vollstreckung gegen Erben
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- HessVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 304-12
(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung wegen einer Forderung, die sich gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig. Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Vollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.
(2) Die Vorschriften der §§ 747 und 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Einwendungen des Erben nach §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stehen der Vollstreckung in den Nachlaß nicht entgegen, wenn der Forderung, wegen der vollstreckt wird, ein Vorrecht nach § 61 Nr. 2 bis 4 der Konkursordnung zusteht.