§ 23 HessVwVG - Vollstreckung gegen Erben

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist die Vollstreckung wegen einer Forderung, die sich gegen den Nachlaß richtet, nur in den Nachlaß zulässig. Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Vollstreckung in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.

(2) Die Vorschriften der §§ 747 und 781 bis 784 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.