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  • ab 15.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 20b LRiStAG - Zuständigkeit der Richterräte

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Zuständig ist nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. 1.

    der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,

  2. 2.

    der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich ein Richterrat und das jeweilige Gericht nicht einigen,

  3. 3.

    der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde von justizweiter Bedeutung.