§ 29b LRiStAG - Verfahren der Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) In Angelegenheiten, in denen der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat nach § 20b Nummer 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 23, 24, 25 Absätze 1 bis 5 und 7 sowie §§ 26 und 27 entsprechend.
(2) Ergibt sich in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Landesrichter- und -staatsanwaltsrat keine Einigung, so kann jede Seite die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle anrufen. Für die bei der obersten Dienstbehörde zu bildende Einigungsstelle gilt § 24b entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29a Absatz 1 gilt § 24a Absatz 4 entsprechend. Für die Beteiligungsangelegenheiten nach § 29a Absatz 2 gilt § 24a Absatz 5 entsprechend.