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§ 31 LRiStAG - Gesamtrichterrat

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

(1) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 5 kann durch Beschluss der einzelnen Richterräte neben diesen ein Gesamtrichterrat errichtet werden.

(2) Besteht ein Gesamtrichterrat, so ist dieser zu beteiligen, wenn eine Maßnahme über den Bereich eines selbstständigen Gerichts im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 5 hinausgeht. Soweit der Gesamtrichterrat zuständig ist, ist er an Stelle der einzelnen Richterräte zu beteiligen. Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Richter oder selbstständige Gerichte im Sinne von § 20 Absatz 1 Satz 5 betreffen, gibt der Gesamtrichterrat dem Richterrat Gelegenheit zur Äußerung.

(3) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richtern des Gerichts gewählt, für das der Gesamtrichterrat gebildet wird.

(4) Die Vorschriften der §§ 16 bis 19, 20 bis 27 und 30 finden auf den Gesamtrichterrat und seine Mitglieder entsprechende Anwendung. Eine Versammlung der Richter zur Bestellung des Wahlvorstandes findet nicht statt. Für die Wahl gelten mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend. Der Wahlvorstand wird vom Präsidenten oder aufsichtführenden Richter des Gerichts, für den der Gesamtrichterrat gebildet wird, bestellt. In gemeinsamen, zu seiner Zuständigkeit gehörenden Angelegenheiten ist der Gesamtrichterrat für die Entsendung der Mitglieder in den Personalrat oder Gesamtpersonalrat zuständig.