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  • ab 15.10.2015 (aktuelle Fassung)

§ 21c LRiStAG - Anfechtung der Wahl

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Unter den Voraussetzungen und innerhalb der Frist des § 21 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes können drei wahlberechtigte Richter oder der Präsident beziehungsweise sein ständiger Vertreter beziehungsweise der aufsichtführende Richter des Gerichts, bei dem der Richterrat gebildet ist, die Wahl anfechten. Gehören einem Gericht weniger als fünf wahlberechtigte Richter an, so sind zwei Wahlberechtigte zur Anfechtung berechtigt.