§ 15a AO - Hauptamtliche Verwaltung
Bibliographie
- Titel
- Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
- Amtliche Abkürzung
- AO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-5
(1) In Ämtern mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2.
(2) Führt ein Amt die Geschäfte einer amtsfreien Gemeinde oder eines anderen Amtes, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt.