§ 15 2. DV-BEG - Bemessung des Hundertsatzes

Bibliographie

Titel
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (2. DV-BEG)
Amtliche Abkürzung
2. DV-BEG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1-2

(1) Bei der Bemessung des Hundertsatzes ist von dem jeweiligen Mittelwert der in § 31 Abs. 6 BEG festgelegten Hundertsätze auszugehen. Soweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgten dies rechtfertigen, ist ein niedrigerer oder höherer Hundertsatz festzusetzen.

(2) Zu den persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Hundertsatzes des Diensteinkommens (§ 31 Abs. 4 BEG) maßgebend sind, gehören insbesondere Art und Schwere der körperlichen Versehrtheit.

(3) Bei der Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. 1.
    gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
  2. 2.
    eigener Arbeitsverdienst und eigene Dienstbezüge aus zumutbarer Tätigkeit,
  3. 3.
    eigener Arbeitsverdienst, den der Verfolgte zu erwerben unterläßt, obwohl ihm der Erwerb zuzumuten ist,
  4. 4.
    Leistungen aus privaten Versicherungsverhältnissen,
  5. 5.
    Zinsen aus der Anlage von Kapitalvermögen und Erträgnisse aus Wertpapieren, es sei denn, daß es sich nachweisbar um Zinsen oder Erträgnisse aus der Anlage von Leistungen handelt, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat,
  6. 6.
    sonstige Vermögenserträgnisse,
  7. 7.
    Rentenleistungen, die der Verfolgte im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung erhalten hat oder erhält, sofern diese Leistungen nicht bereits nach den §§ 141d bis 141k BEG berücksichtigt werden,
  8. 8.
    sonstige Versorgungsbezüge.

(4) Nicht zumutbar ist eine Arbeit, die bei der sozialen Stellung des Verfolgten nicht üblich ist. Einer Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie

  1. 1.
    für ein Kind unter 14 Jahren zu sorgen hat,
  2. 2.
    das 45. Lebensjahr vollendet hat,
  3. 3.
    keine Berufsausbildung besitzt und bisher nicht erwerbstätig war,
  4. 4.
    in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

Einem Verfolgten ist eine Erwerbstätigkeit insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet hat oder in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist.

(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag

von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978von 450 Deutsche Mark und
ab 1. März 1980von 500 Deutsche Mark

monatlich übersteigen.

(6) Bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte ist der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Verfolgten eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.