§ 36 KWO - Wahl mit Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Der Inhaber eines Wahlscheines kann sein Stimmrecht nur gegen Vorlage des Wahlscheins ausüben. Er nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.
(2) Für die Wahl mit Wahlscheinen gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.