§ 35 AbgG SL - Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL) Gesetz Nr. 1103
- Amtliche Abkürzung
- AbgG SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3
(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben, wenn das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war. Dies gilt auch für die Zeit, in der die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 34 Abs. 1 ruhen, bis zur Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis.
(2) Wird der Beamte nicht nach § 34 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes gilt unbeschadet der Regelung des § 15 Abs. 3 nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts wenn das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war. Das Gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag, wenn der Beamte nicht nach § 34 in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn ein Antrag nach § 34 Abs. 1 Satz 2 gestellt wird.
(4) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten mit Ausnahme der Probezeit anzurechnen, falls das Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar war.