§ 9 LWG - Wiederherstellung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Hat ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Einflüsse sein bisheriges Bett verlassen oder haben sich infolge natürlicher Einflüsse Nebenarme gebildet, so sind die durch die Veränderungen betroffenen Beteiligten berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen, wenn mit der Veränderung des Gewässerbettes die zulässige oder genehmigte Nutzung ihrer Grundstücke erheblich beeinträchtigt wird oder das Belassen des Zustandes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Hochwasserschutz und die Hochwasservorsorge sowie die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, nicht entgegensteht. Für den Fall, dass das Wohl der Allgemeinheit der Wiederherstellung des früheren Zustands entgegensteht, kann der Eigentümer des neuen Gewässerbetts oder des Nebenarms vom Unterhaltungspflichtigen des Gewässers verlangen, dass dieser das Eigentum am neuen Gewässerbett oder Nebenarm erwirbt. Das Verlangen kann auf Grundstücke zwischen dem alten und dem neuen Gewässerbett erstreckt werden, wenn dem Eigentümer das Behalten dieser Grundstücke nicht zuzumuten ist.
(2) Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, erfordert. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend. Die untere Wasserbehörde kann Art und Umfang der Wiederherstellungsarbeiten bestimmen und für ihre Ausführung Fristen setzen.
(3) Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn es nicht binnen einer Frist von drei Jahren, gerechnet vom Schluss des Jahres, in dem sich das Gewässer verändert hat, ausgeübt wird oder wenn die Beteiligten durch eine von der unteren Wasserbehörde zu beurkundende Erklärung auf die Wiederherstellung verzichten. Die untere Wasserbehörde kann die Frist zur Wiederherstellung des Gewässers im Einzelfall angemessen verlängern, wenn mit der Wiederherstellung fristgerecht begonnen wurde. Ist streitig, ob das Recht zur Wiederherstellung noch besteht, entscheidet darüber die untere Wasserbehörde.