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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 6 LWG - Überflutung

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Werden an einem Gewässer, das ein selbstständiges Grundstück bildet, Grundstücke bei Mittelwasserstand infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen bis zur neuen Uferlinie dem Eigentümer des Gewässers zu. Dieser hat den bisherigen Eigentümer zu entschädigen.

(2) Werden an einem Gewässer, das kein selbstständiges Grundstück bildet, Grundstücke infolge natürlicher Einflüsse dauernd überflutet, so gilt § 5 entsprechend.