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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 68 LWG - Ausbaupflicht

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Der Träger der Unterhaltungslast ist verpflichtet, soweit es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss notwendig ist, das Gewässer und seine Ufer auszubauen oder durch Rückhaltemaßnahmen für einen geordneten Wasserabfluss zu sorgen, soweit nicht schon eine Pflicht zum Ausgleich der Wasserführung nach § 28 Abs. 3 besteht. Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden.

(2) An Bundeswasserstraßen obliegt die Ausbaupflicht nach Absatz 1 dem Land; die Aufgaben des Bundes an den Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz bleiben unberührt.

(3) Legt der Ausbau dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu seinem Nutzen und zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.