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§ 55 LBG - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auch, wenn sie entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen.