§ 85 SchulG - Beteiligung an Verpflegungskosten
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
Eltern der Schülerinnen und Schüler, die eine Ganztagsschule besuchen, können an den Aufwendungen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 sozial angemessen beteiligt werden; Entsprechendes gilt für volljährige Schülerinnen und Schüler.