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  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 81 SchulG - Schulartübergreifende Orientierungsstufe

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

Die schulartübergreifende Orientierungsstufe ist Teil der Schule, bei der sie organisatorisch geführt wird. Der Schulträger kann von den Schulträgern der Schulen, die wegen der Einrichtung der schulartübergreifenden Orientierungsstufe keine eigene Orientierungsstufe führen, eine angemessene Beteiligung an den durch Zuschüsse des Landes oder sonstiger Dritter nicht gedeckten Kosten verlangen.