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§ 77 SchulG - Schulträgerschaft bei Schulzentren

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Schulträger der Schulen eines Schulzentrums (§ 15) ist die Gebietskörperschaft (kreisfreie Stadt oder Landkreis), in deren Gebiet das Schulzentrum liegt. Die Verbandsgemeinde, verbandsfreie Gemeinde oder große kreisangehörige Stadt kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Schulträger sein, wenn das Schulzentrum nur Schulen, für die sie nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Schulträger vorgesehen ist, oder ein Gymnasium, dessen Schülerinnen und Schüler überwiegend in ihrem Gebiet wohnen, umfasst.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schulen nach § 83 Abs. 1.