Versionsverlauf


  • ab 01.08.2004 (aktuelle Fassung)

§ 86 SchulG - Genehmigung von Baumaßnahmen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden und Schulanlagen (Schulbauten) bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde; ausgenommen sind Baumaßnahmen, die sich auf die Verwendung nicht erheblich auswirken. Die Schulträger legen rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahmen den Bauplanentwurf mit Kostenvoranschlag, Erläuterungsbericht, Raumprogramm und Finanzierungsplan vor.

(2) Baumaßnahmen, die keiner Genehmigung bedürfen, sind im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchzuführen.

(3) Die Planung von Baumaßnahmen erfolgt in den Fällen des § 78 im Einvernehmen mit der Gebietskörperschaft, die zur Erstattung verpflichtet ist. § 78 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.