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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 8 EigAnVO - Führung der Eigenbetriebe von Ortsgemeinden

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

Soweit Ortsgemeinden wirtschaftliche Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 1 GemO als Eigenbetriebe führen, werden deren Verwaltungsgeschäfte von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen, wenn nach Art und Umfang des Betriebs neben der Werkleitung, deren Mitglieder auch Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung sein können, die Beschäftigung eigener Bediensteter für Verwaltungsgeschäfte wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.