§ 18 FHGöD - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
- Amtliche Abkürzung
- FHGöD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Die §§ 45, 46 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5, Abs. 3 und 5, §§ 49 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HG gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung im Falle des 62 Abs. 1 Satz 1 HG das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erlässt, im Übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Abs. 3 HG tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach 51 Abs. 2 HG kann von der Maßgabe, dass dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. Die Berufung von Professoren erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) § 51 Abs. 1 HG gilt ausschließlich für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden Kosten vollständig ausgeglichen werden.
(3) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt.
Zum 1. April 2000 tritt auf Grund des Hochschulgesetzes -HG- vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190) das Fachhochschulgesetz -FHG- vom 3. August 1993 außer Kraft. Gemäß § 127 Abs. 2 Hochschulgesetz gelten die Vorschriften des Fachhochschulgesetzes, auf die das Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst verweist, fort.
Die betreffenden Vorschriften des Fachhochschulgesetzes befinden sich am Ende dieses Gesetzes als Anhang.