§ 18 FHGöD - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Amtliche Abkürzung
FHGöD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die §§ 45, 46 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und 5, Abs. 3 und 5, §§ 49 Abs. 1 bis 3, 51, 54, 55 und 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 HG 2004 gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie im Falle des 62 Abs. 1 Satz 1 HG 2004 das Innenministerium, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Justizministerium erlässt, im Übrigen das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Im Falle des § 49 Abs. 3 HG 2004 tritt an die Stelle der Fachhochschule das nach § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium. Bei Beurlaubungen nach § 51 Abs. 2 HG 2004 kann von der Maßgabe, dass dadurch dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen sollen, abgesehen werden, wenn der zu Beurlaubende wegen der Besonderheit des von ihm vertretenen Faches nicht zu einer Dienststelle des Landes beurlaubt werden kann. Das gem. § 29 Abs. 2 zuständige Ministerium beruft die Professoren auf Vorschlag der Fachhochschule. Es kann einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlags der Fachhochschule berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag der Hochschule kann es einen Professor berufen, wenn die Hochschule acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn sie der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 5 und 6 ist die Fachhochschule zu hören. Das Ministerium kann die Befugnis, Professoren zu berufen, oder die Befugnis zu dazu gehörenden vorbereitenden Maßnahmen allgemein oder teilweise auf die Hochschulen übertragen.

(2) § 51 Abs. 1 HG 2004 gilt ausschließlich für die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und mit der Maßgabe, dass das Innenministerium an die Stelle der Fachhochschule tritt und die durch die Freistellung entstehenden Kosten vollständig ausgeglichen werden.

(3) Zu den hauptamtlichen Aufgaben der Professoren an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gehört auch die Tätigkeit in Prüfungskommissionen, die zur Abnahme von Staatsprüfungen in den in § 3 Absatz 4 Nummer 3 Satz 1 genannten Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestellt werden.

(4) Für Professorinnen und Professoren gilt die Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis gemäß § 39a des Hochschulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.