§ 25 AO-SF - Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Der Unterricht im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung führt zu den Abschlüssen
- 1.der allgemeinen Schulen,
- 2.im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen.
(2) Soweit es die emotionale und soziale Entwicklung und die besondere Lebenssituation von Schülerinnen und Schülern erfordert, kann die Schule im Rahmen des Förderplans (§ 19 Abs. 6) für begrenzte Zeit von der Stundentafel abweichen.
(3) In den Klassen 1 und 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler Zeugnisse jeweils zum Ende des Schuljahres, in den Klassen 3 und 4 zum Schulhalbjahr und zum Ende des Schuljahres.
(4) Die Zeugnisse in den Klassen 1 bis 4 beschreiben die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Das Versetzungszeugnis in die Klasse 3 und die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten darüber hinaus Noten. Die Zeugnisse ab Klasse 5 enthalten Noten. Alle Zeugnisse enthalten die Angaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SchulG. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG enthalten Abschlusszeugnisse und Abgangszeugnisse nur die unentschuldigten Fehlzeiten. Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten werden ohne Noten beschrieben.
(5) Alle Zeugnisse enthalten die Angabe des Förderschwerpunkts, ab Klasse 5 außerdem, in welchem Bildungsgang die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wird.
(6) Für die Schülerinnen und Schüler mit dem weiteren Förderschwerpunkt Lernen gelten die Absätze 1 und 2 sowie §§ 26 bis 32.