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§ 3 EhrensoldG - Ausschluss, Ruhen und Verlust

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (Ehrensoldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EhrensoldG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-6

(1) Der Anspruch auf Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.
    der Berechtigte hauptamtlicher Wahlbeamter wurde

    oder wird,
  2. 2.
    die Voraussetzungen des § 45 des Landesbeamtengesetzes vorliegen,
  3. 3.
    der Berechtigte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.

(2) Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange der Berechtigte

  1. 1.
    das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt ausgeschieden ist,
  2. 2.
    als Beamter, Angestellter oder Arbeiter hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
  3. 3.
    ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt,
  4. 4.
    ein Übergangsgeld erhält,
  5. 5.
    im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Unterhaltsbeitrag nach § 188 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes bezieht.

(3) Der Anspruch auf Ehrensold erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes eintreten.