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  • ab 24.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 24 SSÜG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SSÜG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

  2. 2.

    von einer nicht öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.

(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nicht öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anwendung.