§ 24 SSÜG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- SSÜG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
(1) Die Sonderregelungen dieses Abschnitts gelten bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die
- 1.
von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder
- 2.
von einer nicht öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder Absatz 4 betraut werden sollen.
(2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 durch nicht öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Sonderregelungen nur mit Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr Anwendung.