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  • ab 24.09.2021 (aktuelle Fassung)

§ 25 SSÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2035 Saarländisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SSÜG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und nicht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr eine andere Landesbehörde die Aufgabe als zuständige Stelle wahrnimmt.

(2) Zuständige Stelle für sicherheitsempfindliche Tätigkeiten nach § 1 Absatz 4 ist dasjenige Ministerium, dessen Zuständigkeit für die nicht öffentliche Stelle in einer Rechtsverordnung nach § 34 festgelegt ist. Das zuständige Ministerium kann seine Befugnis auf eine von ihm bestimmte sonstige öffentliche Stelle des Landes übertragen.

(3) Die Aufgaben der nicht öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt

  1. 1.

    für den Bereich des Geheimschutzes nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter,

  2. 2.

    für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes nach § 1 Absatz 4 eine Sabotageschutzbeauftragte oder ein Sabotageschutzbeauftragter und

  3. 3.

    für Bereiche nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 eine hierfür Beauftragte oder ein hierfür Beauftragter.

(4) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Für Bereiche außerhalb des Geheimschutzes soll eine zur Vertretung berechtigte Person bestellt werden.

(5) § 3 Absatz 1a gilt für die nicht öffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1a zulassen, wenn die nicht öffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.