§ 21 LFAG - Ausgleichsstock
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Aus dem Ausgleichsstock können Mittel bewilligt werden zur
- 1.
Finanzierung von Maßnahmen, die anderenfalls von einer Mehrheit kommunaler Gebietskörperschaften durchgeführt werden, soweit die Umlegung der Kosten unzweckmäßig ist,
- 2.
Durchführung von Musterprozessen,
- 3.
Unterstützung bei der Bewältigung außergewöhnlicher Belastungen aus der Wahrnehmung von Auftragsangelegenheiten und zur Hilfe wegen einer außerordentlichen Lage im Einzelfall,
- 4.
Finanzierung des Verwaltungsaufwands beim erstmaligen Erlass einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes; der Beschluss über die Satzung zur erstmaligen Erhebung wiederkehrender Beiträge muss nach dem 1. Februar 2020 gefasst worden sein und die Satzung muss spätestens zum 1. Januar 2024 in Kraft treten; die Ausgleichszahlung beträgt 5 EUR je Einwohner im Abrechnungsgebiet,
- 5.
Finanzierung der Ausgaben für den Betrieb und die Weiterentwicklung von kommunalen Verwaltungsleistungen im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und
- 6.
Finanzierung von Maßnahmen zur digitalen Alarmierung.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags Richtlinien für die Gewährung von Zuweisungen nach Absatz 1 und verwaltet die Mittel des Ausgleichsstocks. Das fachlich zuständige Ministerium kann einzelne Verwaltungsaufgaben auf nachgeordnete Aufsichtsbehörden übertragen.