§ 67 FhG - Einschreibung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten Studiengang ein (Immatrikulation). Sie werden durch die Einschreibung und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Fachhochschule. Eine Studienbewerberin/Ein Studienbewerber ist einzuschreiben, wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist und kein Versagungsgrund vorliegt.
(2) Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen.
(3) Die Einschreibung kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Fachhochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht.
(4) Soweit die Fachhochschule Teilzeitstudiengänge einrichtet, können Bewerberinnen und Bewerber als Teilzeitstudierende immatrikuliert werden, wenn sie wegen Berufstätigkeit, der Betreuung von Angehörigen oder aus einem anderen wichtigen Grund dem Studium nur mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit widmen können. Bei der Rückmeldung ist für das vergangene Semester ein ordnungsgemäßes Studium nachzuweisen.
(5) Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der Einschreibung. Die Fachhochschule kann den Wechsel des Studiengangs von der Teilnahme an einer Studienberatung abhängig machen.
(6) Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Fachhochschule besondere Begabung aufweisen, können als Juniorstudierende eingeschrieben werden. Sie erhalten damit das Recht, an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen sind bei einem späteren Studium anzuerkennen. Sie unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
(7) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die Rückmeldung und Beurlaubung, das Teilzeitstudium, die Einschreibung ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Zulassung von Zweithörerinnen und Zweithörern und Gasthörerinnen und Gasthörern, das Verfahren der Einschreibung sowie die Voraussetzungen für ein Zweitstudium regelt der Senat in einer Ordnung (Immatrikulationsordnung), die der Zustimmung der Hochschulleitung bedarf.