§ 9 AbgG LSAReisekostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Ein Abgeordneter, der im Auftrag des Präsidenten oder eines Ausschusses mit vorheriger Zustimmung des Präsidenten in Wahrnehmung seines Mandats außerhalb seines Wohnortes tätig wird, erhält Reisekostenerstattung in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes wie ein Landesbeamter in der höchsten Besoldungsgruppe. Entsprechende Zahlungen erhält ein Abgeordneter, der im Auftrag einer Fraktion in Wahrnehmung seines Mandates tätig wird; die Fraktionen erhalten dafür im Benehmen mit dem Ältestenrat Mittel, die im Haushaltsplan insoweit ausgewiesen sind. Fraktionslose Abgeordnete werden den fraktionsangehörigen Abgeordneten finanziell gleichgestellt. Das Nähere regelt der Präsident in Ausführungsbestimmungen.
(2) Bei Auslandsreisen kann der Präsident in Ausnahmefällen die Erstattung nachgewiesener notwendiger Mehrkosten genehmigen.