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§ 9 BayLTGeschO - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. 2Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.

(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Disziplinarbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.