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§ 9 GOLT - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.

(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Einleitungsbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.

(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.