§ 9 GOLT - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) 1Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. 2Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.
(2) Für Disziplinarmaßnahmen gegen die Präsidentin oder den Präsidenten oder die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Einleitungsbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.
(3) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.