Art. 68 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag besteht aus 50 Abgeordneten. Diese sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das 25. Lebensjahr vollendet hat.