Art. 68 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Der Landtag besteht aus fünfzig Abgeordneten. Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.
Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien eingereicht werden.
Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.