Art. 68 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag besteht aus fünfzig Abgeordneten. Diese werden nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt.

Wahlvorschläge können nur von politischen Parteien eingereicht werden.

Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.