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§ 67 HBKG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) 1Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Betriebsfeuerwehr wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt eine nach bisherigem Recht angeordnete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.

(2) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen und die Altersgrenze der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren finden auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren keine Anwendung. 2Es verbleibt insoweit bei dem bisherigen Rechtszustand.

(3) 1Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und ihre Vertreterinnen und Vertreter, deren Dienstzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet ist, können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in ihrem Amt verbleiben. 2Im Übrigen gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes.