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§ 66 HBKG - Gemeindefreie Grundstücke

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für gemeindefreie Grundstücke. 2Die untere Aufsichtsbehörde kann geeignete Regelungen über die Wahrnehmung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe auf gemeindefreien Grundstücken treffen.