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§ 67 HBKG - Übergangsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Betriebsfeuerwehr wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt eine nach bisherigem Recht angeordnete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen und die Altersgrenze der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren finden auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes im Amt befindlichen Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren keine Anwendung. Es verbleibt insoweit bei dem bisherigen Rechtszustand.

(3) Kreisbrandinspektorinnen und Kreisbrandinspektoren und ihre Vertreterinnen und Vertreter, deren Dienstzeit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet ist, können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in ihrem Amt verbleiben. Im Übrigen gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes.